Satzung

Satzung des Vereins 

Standard-Nymphensittich-Vereinigung e.V.


§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Standard-Nymphensittich-Vereinigung e.V. und hat seinen Sitz in Rottendorf.
Er ist eingetragener Verein im Sine des §21 BGB.

§ 2
Zweck des Vereins
Der SNV bezweckt:
1. Ständige Information und Schulung der Mitglieder durch Informationsveranstaltungen bzw. durch die SNV-Magazine.
2. Verbindung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die das gleiche Interesse haben.
3. Eigene Eintagesschau.
4. Nymphensittich-Züchter aus allen Vereinen aufzunehmen, auch diejenigen, die keinem Verband angehören.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Abgelehnte Bewerber um die Mitgliedschaft können gegen den Ablehnungsbescheid schriftliche Beschwerde an die nächstfolgende Mitgliederversammlung richten; diese entscheidet über die Beschwerde.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. 
Die Mitgliedschaft ist nicht übertrag- oder vererbbar. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
a) Austritt:
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (30. Juni) möglich. Der Austritt ist spätestens bis zum 31.03. schriftlich per Einschreiben an den Vorstand einzureichen. Der Jahresbeitrag ist im Kündigungsjahr voll zu entrichten.
b) Ausschluss: 
Er kann erfolgen bei Verstoß gegen die Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten Richtlinien bei Ausstellungen und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, oder wenn sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
Ein Mitglied, das seinen Jahresbeitrag bis Ende Oktober nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, kann ohne weitere Formalitäten durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. 
c) durch den Tod des Mitglieds
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und den von der Vorstandschaft erlassenen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung der Eintagesschau sowie den im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. 
Sportliches und ehrliches Verhalten im Vereinsleben und bei der Eintagesschau ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine Beschränkung auf eine begrenzte Anzahl von Vollmachten für ein und denselben Bevollmächtigten besteht nicht.
Dem stimmberechtigten Mitglied steht das Stimmrecht dann nicht zu, wenn über seinen Ausschluss beschlossen werden soll.

§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vorstandschaft festgelegt wird. Der Beitrag von ausgeschlossenen Mitliedern ist, soweit dieser noch nicht vollständig für das Geschäftsjahr entrichtet wurde, noch für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen. Ein von ausgeschlossenen Mitgliedern bezahlter Vereinsbeitrag wird für den Rest des Geschäftsjahres nicht zurückerstattet. Noch während der bestehenden Mitgliedschaft vom Verein für das ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglied verauslagte Leistungen müssen von diesem noch erstattet werden.

§8 
Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zur Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 9
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten nur Ersatz für tatsächlich entstandene Kosten, soweit dies von der Vorstandschaft beschlossen wird.

§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vorstandschaft,
b) Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
Zu a) - Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer.
2. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Diese sind in das Vereinsregister einzutragen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat das Recht zur Alleinvertretung; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Personen gewählt werden, die in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind.
5. Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Für die Einberufung gilt die gleiche Regelung wie für die Mitgliederversammlung.
Zu b) - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Hierzu wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder es 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft verlangt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl der Vorstandschaft und die Wahl der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) Satzungsänderungen,
d) die Genehmigung des Haushaltsetats.
Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
4. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht wurden; spätere Anträge können nur in einer neuen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte. Stimmenthaltungen und ungültige stimme sind nicht der Ablehnung hinzuzurechnen.
Stimmberechtigte Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmzettel abgeben, stehen für das Abstimmungsergebnis Abwesenden gleich.
6. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
7. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 11
Protokolle
Über den wesentlichen Verlauf aller Mitgliederversammlungen und über die Vorstandssitzungen und über die darin gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Kommt die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht zusammen, ist innerhalb von zwei Monaten nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig. Zu dem Beschluss über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins mit der Auflage übergeben, es für caritative Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
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